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Wer von seinem Arbeitgeber auf Dienstreise ins Ausland geschickt wird, genießt dabei den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der Versicherungsschutz für alle Beschäftigten im Ausland mit einem dt. Arbeitsverhältnis umfasst wie im Inland grundsätzlich nur unternehmensbezogene Tätigkeiten, also die Arbeitszeit und den Arbeitsweg. Ausnahmsweise deckt er aber auch weitere Risiken bei einer Dienstreise ab. So können bei einem Aufenthalt in einem Krisen- oder Kriegsgebiet auch beispielsweise die Folgen von Gewalttaten oder Entführungen abgesichert sein. Besondere Gesundheitsgefahren in gewissen Regionen (wie zum Beispiel Malaria in tropischen Ländern) sind unter bestimmten Umständen versichert. Generelle Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist außer dem Arbeitsverhältnis nach deutschem Recht, dass der Auslandsaufenthalt befristet ist.
Bei Einstellungen zum Zweck des Auslandseinsatzes gelten unter Umständen zusätzliche Einschränkungen.
Welche Leistungen können Versicherte der Berufsgenossenschaft (BG) erhalten?
Nach einem Arbeitsunfall können Betroffene med. Heilbehandlung und Hilfsmittel erhalten, wenn sie sich in einem Land der EU aufhalten - oder in einem Land, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht. In diesen Fällen werden die Leistungen nach den im Gastland geltenden Regelungen und Standart erbracht - d.h., sie können unter Umständen ein anderes Niveau haben als in Deutschland. Die Leistungen werden von der vor ort zuständigen Stelle (Unfall-, Krankenversicherung oder staatlichem Gesundheitsdienst) als Sachleistungaushilfe vorfinanziert und von der BG (Berufsgenossenschaft) erstattet. Notwendig ist das Mitführen entsprechender Anspruchsbescheinigungen.
Greifen hingegen die europäischen Regelungen und Abkommen nicht, müssen die Leistungen von den Betroffenen im Zusammenwirken mit dem Unternehmen zunächst selbst organisiert und vorfinanziert werden. Anschließend kann eine Kostenerstattung bei der BG beantragt werden. Die Bundesregierung fordert aber die Unternehmen auf, Versicherte nicht in solche Länder zu entsenden.
Nach der Rückkehr greifen die dt. Standarts wieder voll, die Betroffenen erhalten alle weiteren notwendigen Leistungen. Dies schließt auch eine evtl. notwendige psychologische Nachbetreuung mit ein. Bei dauernden gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Minderung der Erwerbsfähigkeit um mind. 20%) wird eine BG-Rente gewährt.Im Todesfall erhalten die Hinterbliebenen Geldleistungen.
Generell gilt: Vor einem längeren dienstlichen Auslandsaufenthalt sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Versicherungsschutz am Besten im direkten Kontakt mit der BG oder anderen Versicherungsunternehmen abklären und alle notwendigen Vorsorgemaßnahmen erfragen und durchführen. |