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Aktuelle News zum Thema Krankenversicherung im Ausland

 

 

 

 
31.08.2007
IHS GmbH in Neuss und die Auslandskrankenversicherung
 
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - BaFin untersagt der IHS GmbH das unerlaubte Betreiben von Versicherungsgeschäften sowie die weitere Verwaltung von Versicherungsbeständen anderer Versicherungsunternehmen Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der International Health Services Vertriebs- und Dienstleistungsgesellschaft mbH (IHS GmbH), Neuss, am 23. März 2006 untersagt, das Versicherungsgeschäft durch das Angebot von Krankenversicherungsschutz zu betreiben. Die BaFin hat der IHS GmbH aufgegeben, bereits zustande gekommene Krankenversicherungsverträge zum nächst möglichen Zeitpunkt zu kündigen. Die BaFin hat der IHS GmbH ferner untersagt, als Versicherungsnehmer eines Gruppenversicherungsvertrages Unfall- und Haftpflichtversicherungsschutz anzubieten. Darüber hinaus hat sie der IHS GmbH auch die weitere Verwaltung des Versicherungsbestandes anderer Versicherungsunternehmen untersagt. Die IHS GmbH bot Kunden auf ihren Internetseiten Verträge über Krankenversicherungsschutz an, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu besitzen. Die zugrundeliegenden Tarife waren als "IHS Student", "IHS Welcome", "IHS Travel" sowie "IHS Resident/Explorer" bezeichnet. Zusätzlich bot die IHS GmbH in den Tarifen "IHS Student Premium" und "IHS Welcome Premium" Unfall- und Haftpflichtversicherungsschutz als Versicherungsnehmer eines Gruppenversicherungsvertrages bei einem von der BaFin zugelassenen Versicherungsunternehmen an. Bereits in der Vergangenheit schloss die IHS GmbH Versicherungsverträge im Namen verschiedener zugelassener Versicherungsunternehmen ab. Dabei übernahm sie zugleich auch die Verwaltung des entstandenen Versicherungsbestandes, insbesondere den Beitragseinzug und die Leistungsbearbeitung. Über den Sachverhalt hat die BaFin die Staatsanwaltschaft Düsseldorf unterrichtet. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf führt ihre Ermittlungen unter dem Aktenzeichen 30 Js 2966/06.* Die Entscheidungen der BaFin sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

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