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Deutsche Arbeitnehmer, die im EU-Ausland einen Arbeitsunfall erleiden, haben in der Bundesrepublik Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Das geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) in Kassel hervor (AZ: B 13 RJ 40/04 R), welches damit seine bisherige Rechtssprechung änderte.
Im verhandelten Fall hatte ein Arbeitnehmer auf Ibiza einen Arbeitsunfall erlitten. Der Kläger war zunächst in Deutschland mit Unterbrechung mehrere Jahre versicherungspflichtig beschäftigt.
Im Mai 2002 begann er in Spanien eine Beschäftigung als Tauchassistent. Im Juni desselben Jahres erlitt der Mann einen Tauchunfall, so dass seine beiden Beine teilweise bis heute gelähmt sind. Der spanische Sozialversicherungsträger erkannte den Unfall als Arbeitsunfall an und sprach dem Kläger eine spanische Rente wegen "dauernder vollständiger Berufsunfähigkeit" in Höhe von rund 700 € pro Monat zu. Der Antrag auf eine deutsche Rente wegen Erwerbsminderung hingegen wurde von der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe nicht, wie gefordert, innerhalb der letzten 5 Jahre Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung gezahlt. Das Sozialgericht Dortmund und das Landessozialgericht in NRW bestätigten diese Auffassung: Nach dem Gesetz sei zwar keine Drei-Fünftel-Belegung erforderlich, wenn ein Versicherter wegen eines Arbeitsunfalls vermindert erwerbsunfähig werde, dies setze jedoch voraus, dass der Unfall in Deutschland passiert ist. Dem widersprach das Bundessozialgericht. Es verwies auf die Freizügigkeit für Arbeitnehmer, welche innerhalb der EU gilt und änderte damit seine bisherige Rechtssprechung: Bei dem Opfer seien alle versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente in Deutschland erfüllt. Ob und in welcher Höhe er nun tatsächlich eine Rente wegen Erwerbsminderung aus der dt. gesetzlichen Rentenversicherung erhält, soll nun das Landessozialgericht klären. Dabei müsse noch das verbliebene Leistungsvermögen des Klägers geprüft werden. Möglicherweise sei es erforderlich, dass die spanische Rente auf die deutsche Rente teilweise angerechnet wird. Um einer solchen gesetzlichen Willkür von vorn herein zu entgehen, rät die Hamburg-Mannheimer Versicherung, allen Auslandserwerbstätigen mit einer internationalen Berufsunfähigkeitsversicherung rechtzeitig private Vorsorge zu treffen. Sprechen Sie mich bitte darauf am Besten vor einem Auslandsaufenthalt an! |